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TKG-Telekommunikationsgesetzesänderung zum 1. Dezember 2021

von Robi G.
November 23, 2021
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Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsgesetz

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Was bringt das neue Telekommunikationsgesetz mit sich?

Genau darüber wollen WIR EUCH Informieren!

Das neue TKG-Gesetz wird am 01.12.2021 in Kraft treten und Nun möchten wir unsere Kunden darüber informieren, was es genau damit auf sich hat.

1. Ein Recht auf schnelles Internet: 30 Mbit/s ist der neue Standard.
Ab Mitte 2022 dürfen Bürgerinnen und Bürger eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen und somit eine schnellere Leitung einfordern. Mittlerweile erreichen diese Werte auch im Durchschnitt die Haushalte. Jedoch gerade in ländlichen Regionen, kann die Übertragung gerade mal bei 16 Mbit/s liegen. Somit kann sogar ein Videocall über das Internet zur Herausforderung werden.

2. Die Kosten für den Glasfaserbau sollen gedeckelt und umgesetzt werden.
Der Betrieb von Gemeinschaftsantennen kann ab dem 30.Juni 2024 vom Vermieter nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden. Hierzu zählen auch die monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse oder Glasfaseranlagen. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der Strom, sowie Wartungsarbeiten verrechnet werden. Da die Umlagefähigkeit nur das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter betrifft, wird Vermietern parallel ein Sonderkündigungsrecht für alle bis zum 1. Dezember 2021 abgeschlossenen Gestattungsverträge eingeräumt. Dieses kann erstmalig mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ausgeübt werden. Ausgenommen sind Sondervereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter.

3. TV Kabelverträge / Ende der Mietnebenkosten
Das neue TKG legt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, künftig nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden dürfen. Doch es gibt eine Übergangsfrist: Bis zum 30. Juni 2024 gilt noch das sogenannte Nebenkostenprivileg, ab dem 1. Juli 2024 haben Mieter dann die Wahlfreiheit und können selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen – oder ob sie ganz verzichten.

4. Änderung der Vertragslaufzeit bei Telekommunikationsdiensten
Der Abnehmer von solchen Dienstleistungen soll künftig in klarer und verständlicher Weise auf eine Laufzeit von 24 Monaten hingewiesen werden. Zusätzlich muss dazu eine extra Zustimmung erfolgen. Nach Ablauf der 24 Monate, darf der Vertrag sich nicht um weitere 12 Monate verlängern, sondern er muss täglich kündbar sein mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, dies gilt für NEU- und BESTANDSKUNDEN. Zusätzlich haben Verbraucher das Recht auf Erstattung, wenn Störungen nicht schnell behoben werden oder die zugesicherte Leistung nicht zu 100% erbracht ist.

5. Transparenz durch Vertragszusammenfassung
Provider/ Telekommunikationsshops müssen unaufgefordert alle Interessenten vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung der Verträge vorlegen, damit der Kunde ein Kosten/ Nutzenüberblick bekommt und somit vor Kostenfallen geschützt wird. Diese Kostenanalyse/ Vertragszusammenfassung muss vom Kunden gegengezeichnet werden und es muss ihm klar kommuniziert werden, dass dies eine Vorabinformation ist und es sich nicht um einen Vertrag handelt. Also muss dies ebenfalls schriftlich passieren, da sonst kein Nachweis nachvollziehbar erfolgen kann.

Was ist, wenn sich nicht darangehalten wird?
Jeder ab dem 1. Dezember 2021 geschlossene Vertrag, wo die Kundenvorabinformation nicht nachgewiesen werden kann, ist rechtlich unwirksam!

Was bedeutet EECC-Richtlinie, (auch Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), englisch European Electronic Communications Code (EECC)) für alle Endkunden?
Die Provider/ Anbieter (Bsp. Vodafone/ Telekom/ o2 etc.) müssen Ihren Bestandskunden mindestens ein Mal im Jahr den „besten Tarif“ anbieten. Als „bester Tarif“ gilt, entweder gleiche Leistung zum geringeren Preis oder mehr Leistung zum gleichen Preis. Auch wenn der Kunde bereits den für ihn bestmöglichen Tarif innehat, muss dieser darüber ein Mal im Jahr informiert werden.
Berücksichtigt werden auch dauerhaft gebuchte Optionen, die die Leistung des Kundenvertrages erhöhen, wie beispielsweise dauerhaftes zusätzliches Datenvolumen. Eine Auswertung von Kundenverkehrsdaten darf nicht stattfinden, da dies nicht erlaubt ist, was jedoch zur Folge hat, dass Mehrwerte verbessert werden könnten, die der Kunde evtl. überhaupt nicht nutzt, aber somit einen „bester Tarif“ Vorteil seitens des Providers erfolgen würde (Bsp. 10sms/ mtl. mehr).  

Was ändert sich nun schlussendlich für unsere Kunden?
Wenn wir ehrlich sein dürfen, bis auf die Mindestvertragslaufzeit rein gar nichts, da wir das alles schon seit 2010 erfolgreich praktizieren und umsetzen. Wir gehen mit allen Informationen immer völlig transparent um und Ehrlichkeit steht bei uns an erster Stelle. Es hat schon einen großen Vorteil mit einem unabhängigen Unternehmen erfolgreich zusammen zu arbeiten. Wir freuen uns weiterhin auf ein tolles und spannendes miteinander.

Alle Angaben ohne Gewähr und durch eigene Recherche entstanden!

#DYOR
 DO YOUR OWN RESEARCH!

Liebe Grüße Robert Gatnar, Inhaber von eb24-einfach mehr Service

 

Tags: #DYORAnbieterAngeboteDatenvolumeEECC-RichtlinieGlasfaserInternetKundenMbit/sProviderTarifeTelekommunikationsgesetzTransparenzVerträgeVertragslaufzeitVideocall
Robi G.

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